Allgemeine Reise- und Geschäftsbedingungen 

(soweit nachfolgend Paragrafen des BGB, insbesondere die §§ 651 a ff. zitiert werden, beziehen sich diese auf die zum 1.7.2018 in Kraft getretene Gesetzesfassung).

 

Vorab:

Ein Widerrufsrecht nach §§ 312 ff. BGB besteht für Reiseverträge nur dann, wenn diese Verträge außerhalb von Geschäftsräumen (z. B. bei Ihnen zu Hause) geschlossen worden sind, auch in diesem Fall nur, wenn die entsprechenden mündlichen Verhandlungen nicht auf vorhergehender (Ein-)Bestellung durch Sie als Verbraucher/in geführt wurden. Ansonsten gelten die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsregelungen, vgl. in Ziffern 5.4, 6 und 7. dieser Bedingungen. Über die Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle entscheiden wir im Einzelfall, wir sind hierzu gesetzlich nicht verpflichtet. Unabhängig davon ist nach den gesetzlichen Vorschriften der Link auf die Plattform der EU-Kommission zur online-Streitbeilegung anzugeben:
https://webgate.ec.europa.eu/odr/ Ihre erfassten Daten werden ausschließlich zur Vertragsanbahnung, Reisedurchführung, Vertragsabwicklung und Kundenbetreuung einschließlich Werbung für eigene Angebote verwendet. Nach der seit 25. Mai 2018 in Kraft getretenen Datenschutzgrundverordnung DSGVO bestehen auch Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit nach Art. 15 bis Art. 20 sowie das Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde nach Art. 77, den Namen des Verantwortlichen gemäß DSGVO finden Sie unter den am Ende der Reisebedingungen bei Ziffer 16 angegebenen Kontaktdaten. Die Daten werden für die Dauer unserer Geschäftsbeziehung, mindestens jedoch bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten gespeichert. Wollen Sie keine Werbung von uns erhalten, können Sie der Datenverwendung insoweit widersprechen, kurze Mitteilung an die am Ende der Reisebedingungen angegebenen Kontaktdaten genügt. Ausführlichere Informationen nach der Datenschutzgrundverordnung finden Sie auf
unserer Website unter https://katla-travel.is/datenschutzerklaerung oder unserem Informationsblatt, das wir Ihnen auf Anforderung gerne zuleiten.

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1 Ein Vertragsschluss kommt nach der gesetzlichen Regelung erst in dem Zeitpunkt zustande, in dem völlig deckungsgleiche Willenserklärungen der Vertragsparteien (Angebot und Annahme dieses Angebots) vorliegen, wobei die Annahme rechtzeitig erfolgt sein muss. Bloße Interessensbekundungen beider Seiten stellen noch kein Angebot dar, sondern sind lediglich Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten. Ein Angebot kann befristet werden, ansonsten kann es nur innerhalb des üblichen Zeitraums, der hier ohne Hinzutreten besonderer Umstände bei 14 Tagen liegt, angenommen werden. Eine verspätete Annahme stellt ein neues Angebot dar, sodass die Rollen bei der Abgabe der Vertragserklärungen wechseln können. KATLA Travel GmbH (im folgenden KATLA) erstellt bei Vertragsabschluss ein verbindliches Angebot oder eine Buchungsbestätigung in Textform, die die wesentlichen Inhalte des Vertrages wiedergibt.

1.2 Vermittelt KATLA ausdrücklich in fremdem Namen Pauschalreisen anderer Reiseveranstalter oder einzelne Leistungen, z. B. Flüge, Hotelzimmer, Mietwagen, etc. so schuldet KATLA vorbehaltlich des § 651 v Abs. 3 BGB nur ordnungsgemäße Vermittlung, soweit einschlägig unter Einschluss von Informationspflichten nach §§ 651 v oder w  BGB, nicht die Leistung selbst. Das Zustandekommen des Vertrages und dessen Inhalt richten sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und gegebenenfalls nach den Bestimmungen des jeweiligen Vertragspartners.

Die Haftung von KATLA für fehlerhafte Vermittlung wird auf den dreifachen Preis der vermittelten Leistung beschränkt, soweit weder ein Körperschaden vorliegt noch der Schaden grob fahrlässig oder fahrlässig von KATLA herbeigeführt wurde, es sei denn, dass ein Fall des § 651 x, des § 651 v Abs. 3 oder des § 651 w Abs. 4 BGB vorliegt.

 2. Ausführendes Luftfahrtunternehmen / “Blacklist“

2.1 Die EU-Verordnung Nr. 2111/2005 vom 14.12.06 verpflichtet Reiseveranstalter, Reisevermittler und Vermittler von Beförderungsverträgen, die Kunden über die Identität jeder ausführenden Fluggesellschaft vor der entsprechenden vertraglichen Flugbeförderungsleistung zu unterrichten, sobald diese feststeht. Soweit dies bei Buchung noch nicht der Fall ist, muss zunächst die wahrscheinlich ausführende Fluggesellschaft angegeben werden. Bei Wechsel der Fluggesellschaft nach erfolgter Buchung ist der Kunde unverzüglich zu unterrichten.

2.2 Die europäische Kommission veröffentlicht in regelmäßigen Abständen eine „gemeinschaftliche Liste von Luftfahrtunternehmen, die in der EU einer Betriebsuntersagung unterliegen“. Sie finden diese Liste über https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_de, selbstverständlich setzen wir solche Fluggesellschaften nicht ein.

3. Vertragliche Leistungen

3.1 Die von KATLA geschuldeten einzelnen vertraglichen Leistungen ergeben sich aus der Bestätigung (vgl. Ziffer I. Abs.1), ergänzt (im Rahmen der Vertragserklärung des Kunden) durch die zugrundeliegende Ausschreibung. Eventuelle besondere Vereinbarungen mit KATLA, die aus Beweisgründen in Textform getroffen werden sollten, gelten vorrangig. Neben den vereinbarten vertraglichen Leistungen schuldet KATLA angemessene Beistandsleistungen nach § 651 q BGB, sofern der Kunde während der Reise in Schwierigkeiten gerät.

3.2 Änderungen der Leistungen und der geplanten Abläufe lassen sich faktisch nicht immer vermeiden, zum Beispiel ausgelöst durch hoheitliche Maßnahmen, Wettereinflüsse und Flugplanänderungen oder Anpassung von erforderlichen Sicherheits-, Gesundheits- und Hygienekonzepten. KATLA behält sich dadurch ausgelöste Änderungen, zum Beispiel Wechsel der Fluggesellschaft, der Flugzeiten, der Routenführung und der Programmreihenfolge, Austausch von Teilen des Programms etc. in angemessenem Umfang vor, wird sich aber stets bemühen, solche Abweichungen möglichst gering zu halten und Sie unverzüglich und möglichst frühzeitig zu unterrichten. Bei erheblichen Änderungen bleiben Ihre sich hieraus ergebenden Ansprüche selbstverständlich unberührt. Unerhebliche, rechtzeitig und ordnungsgemäß gemäß § 651 f BGB mitgeteilte, vorbehaltene Änderungen werden Vertragsinhalt. Im Fall einer mangelhaften Erbringung der geänderten Leistung bleiben Ihre Rechte und Ansprüche insoweit ebenfalls unberührt

4. Sicherungsschein / Anzahlung / Zahlung

Alle Zahlungen auf den Reisepreis sind nur bei Vorliegen des Sicherungsscheines zu leisten, den KATLA mit der Buchungsbestätigung/Rechnung übermittelt. Mit Zugang des Sicherungsscheins ist eine Anzahlung von 20 % des Reisepreises, der restliche Reisepreis am 20. Tag vor Reiseantritt fällig. Ohne vollständige Zahlung des fälligen Reisepreises besteht kein Anspruch auf Erbringung der Reiseleistung durch KATLA.

5. Preisänderung

5.1. Die Reisepreise werden zeitnah zur Ausschreibung auf unserer Website kalkuliert.

KATLA ist berechtigt, den bestätigten Reisepreis zu erhöhen, soweit die begehrte Erhöhung sich unmittelbar aus einer nach Vertragsschluss erfolgte

  1. a) Änderung der für die gebuchte Reise geltenden Wechselkurse
  2. b) Änderung für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger
  3. c) einer Änderung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen (Hafen- und Flughafengebühren; Sicherheitsgebühren im Zusammenhang mit der Flugbeförderung; Einreise-, Aufenthalts- und öffentlich-rechtliche Eintrittsgebühren) ergibt.

Der Kunde kann eine Senkung des Reisepreises und Berechnung des neuen Reisepreises analog dem folgenden Abs. 2 verlangen, soweit eine begehrte Senkung sich unmittelbar aus einer nach Vertragsschluss erfolgten Änderung der oben in Satz zwei aufgeführten Positionen ergibt und dies zu niedrigeren Kosten für KATLA führt. Soweit KATLA dadurch Verwaltungskosten entstehen, können diese in tatsächlich entstandener Höhe vom errechneten Ermäßigung- bzw. Erstattungsbetrag abgezogen werden, sie sind auf Verlangen des Kunden nachzuweisen.

5.2 Der Reisepreis wird maximal um den Betrag erhöht, der sich bei Addition der Erhöhungsbeträge der in Abs. 1 genannten Kostenbestandteile ergibt. Soweit einschlägige Kostensteigerungen eine Gruppe als Gesamtheit betreffen, werden sie zunächst pro Kopf umgelegt. Dabei wird – je nachdem, was für die Kunden günstiger ist – entweder die konkret erwartete oder die ursprünglich kalkulierte durchschnittliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt.

5.3 KATLA muss dem Kunden eine Preiserhöhung und ihre Gründe auf einem dauerhaften Datenträger (zum Beispiel Brief, E-Mail, Fax) spätestens am 21. Tag vor Reisebeginn mitteilen.

5.4 Bis zu 8 % ist eine Preiserhöhung einseitig wirksam. Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 8 %, so kann KATLA den Kunden spätestens am 21. Tag vor Reiseantritt auffordern, innerhalb angemessener Frist die angebotene Preiserhöhung anzunehmen oder vom Vertrag zurücktreten. Nach ausdrücklicher Annahme oder ergebnislosem Verstreichen einer solchen Frist gilt das Angebot als angenommen. Wählt der Kunde stattdessen den Rücktritt, so erhält er den Reisepreis unverzüglich zurück, Ansprüche auf Schadenersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen bleiben unberührt (§ 651 i Abs. 3 Nr. 3 BGB).

6. Rücktritt des Kunden / Umbuchung/Ersatzteilnehmer

6.1 Ein Recht zum kostenfreien Rücktritt besteht unter den Voraussetzungen der Ziffer 5 Abs. 4 (Preiserhöhung über 8 %) oder bei einer erheblichen Änderung eines wesentlichen Bestandteils der Reiseleistung oder im Fall des § 651 h Abs. 3 BGB (erhebliche Beeinträchtigung der Durchführung der Pauschalreise oder der Beförderung von Personen an den Bestimmungsort durch unvermeidbare außergewöhnliche Umstände am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe).

6.2 Ansonsten ist der Rücktritt des Kunden (Storno) vor Reiseantritt jederzeit möglich, KATLA hat dann jedoch den gesetzlich geregelten Anspruch auf angemessene Entschädigung. Soweit nicht einzelvertraglich etwas anderes bestimmt wird, gelten dafür die nach den Vorgaben des § 651 h Abs. 2 Satz 1 BGB ermittelten nachstehenden Entschädigungspauschalen:

Bei Islandreisen mit Eigenanreise (nur Mietwagen mit Unterkünften)

  • bis 32 Tage vor Reiseantritt 15 %
  • ab 31–15 Tage vor Reiseantritt 30 % des Reisepreises
  • ab 14 –4 Tage vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises
  • ab 3 Tage vor Reiseantritt oder bei Nichterscheinen 70 % des Reisepreises

Bei Islandreisen inkl. Flug

  • bis 32 Tage vor Reiseantritt 20 %
  • ab 31–22 Tage vor Reiseantritt 25 % des Reisepreises
  • ab 21–15 Tage vor Reiseantritt 40 % des Reisepreises
  • ab 14 –7 Tage vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises
  • ab 6–1 Tag vor Reiseantritt 70 % des Reisepreises
  • am Tag des Reiseantritts oder bei Nichterscheinen 80 %

Bei Islandreisen inkl. Anreise per Fähre

  • bis 32 Tage vor Reiseantritt 20 %
  • ab 31–16 Tage vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises
  • ab 15 –8 Tage vor Reiseantritt 70 % des Reisepreises
  • ab 7 Tage vor Reiseantritt bis einschließlich Reisebeginn 90 %

Bei Islandreisen mit 4WD Camper von JS Camper

  • bis 32 Tage vor Reiseantritt 20 % des Reisepreises
  • ab 31–22 Tage vor Reiseantritt 30 % des Reisepreises
  • ab 21–15 Tage vor Reiseantritt 40 % des Reisepreises
  • ab 14 Tage vor Reiseantritt bis einschließlich Reisebeginn 90%

Bei Islandreisen mit Wohnmobil von Camper Iceland

  • bis 50 Tage vor Reiseantritt 20 % des Reisepreises
  • ab 49-15 Tage vor Reiseantritt 60 % des Reisepreises
  • ab 14 Tage vor Reiseantritt bis einschließlich Reisebeginn 90%

Bei Grönlandreisen mit Flug

  • bis 90 Tage vor Reiseantritt 25 %
  • ab 89 – 60 Tage vor Reiseantritt 40 % des Reisepreises
  • ab 59 – 35 Tage vor Reiseantritt 60 % des Reisepreises
  • ab 34 – 7 Tage vor Reiseantritt 80 % des Reisepreises
  • ab 6 Tage vor Reiseantritt bis einschließlich Reisebeginn 95 % des Reisepreises

KATLA ist auf Verlangen des Reisenden verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen.

6.3. In allen Fällen des Rücktritts verliert KATLA den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis und muss darauf bereits bezahlte Beträge unverzüglich zurückerstatten, der Kunde hat bereits ausgehändigte Reisedokumente (Tickets, Fahrkarten, Voucher) unverzüglich zurückzugeben.

6.4 Umbuchungen (z.B. von Reisetermin, Unterkunft, Reiseziel, Flugverbindung) sind grundsätzlich nur durch Rücktritt vom Reisevertrag (Storno) zu den in Abs. 2 genannten Bedingungen (Rücktrittsentschädigung) und parallele Neuanmeldung möglich. Voraussetzung jeder Umbuchung ist die Verfügbarkeit der Leistung. Ändert sich bis einschließlich 32. Tag vor Reiseantritt lediglich der Abreiseort, werden neben dem neu berechneten Reisepreis zusätzlich lediglich € 50,00 pro Person in Rechnung gestellt.

6.5. Innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch im Regelfall nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn kann der Kunde unter Verwendung eines dauerhaften Datenträgers (z. B. Brief, E-Mail, Fax) verlangen, dass ein von ihm benannter Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. KATLA kann dem Eintritt widersprechen, wenn der Dritte den vertraglichen Reiseerfordernissen nicht genügt. Bei erfolgtem Eintritt haften ursprünglicher und neuer Reiseteilnehmer gemeinsam als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt entstehenden Mehrkosten. Dem ursprünglichen Reiseteilnehmer ist ein Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind. Mehrkosten dürfen nur in angemessenem Umfang gefordert werden und müssen KATLA als Veranstalter tatsächlich entstanden sein.

7. Einseitige Vertragsbeendigung durch KATLA/Absagevorbehalt bei Mindestteilnehmerzahl

7.1 Ist KATLA aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände (vergleiche Ziffer 6.1) an der Erfüllung des Vertrages gehindert, so kann KATLA unverzüglich nach Kenntnis des Rücktrittsgrundes vor Reisebeginn den Rücktritt erklären.

7.2 KATLA kann im Fall des Nichterreichens einer vertraglich festgelegten Mindestteilnehmerzahl unter Einhaltung folgender Fristen vom Reisevertrag zurücktreten: bei Reisen, die länger als 6 Tage dauern, spätestens 20 Tage vor Reisebeginn; bei Reisen mit einer Dauer von mindestens 2 und höchstens 6 Tagen spätestens 7 Tage vor Reisebeginn; bei Reisen, deren Dauer 2 Tage unterschreitet, spätestens 48 Stunden vor Reisebeginn.

7.3 In den vorgenannten Fällen verliert KATLA den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis und erstattet bereits gezahlte Beträge unverzüglich zurück.

8. Reiseausschluss wegen besonderer Umstände

8.2 KATLA kann aus wichtigem Grund vor Reiseantritt und während der Reise den Kunden von der Teilnahme an der Reise ganz oder teilweise ausschließen, soweit die Teilnahme des Kunden an der Reise für KATLA aus Gründen aus der Sphäre des Kunden unzumutbar ist. Dies kann insbesondere vorliegen, wenn der Reiseablauf vom Kunden nachhaltig gestört oder gefährdet wird und dem auch nach Abmahnung nicht abgeholfen wird oder nicht abgeholfen werden kann. Örtliche Vertretungen/ Reiseleiter sind zum Ausspruch der in diesem Zusammenhang erforderlichen Erklärungen bevollmächtigt.

9. Haftung von KATLA als Reiseveranstalter

9.1 Die vertragliche Haftung von KATLA für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden nicht schuldhaft von KATLA oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wurde.

9.2 Die Haftung von KATLA auf Schadenersatz aus unerlaubter Handlung wird, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis des Kunden beschränkt. Für Schäden bis € 4.100,00 haftet KATLA insoweit unbeschränkt.

9.3 Zur Haftung von KATLA als Vermittler siehe oben unter 1.2.

10. Obliegenheit und Rechte des Reisenden bei mangelhafter Reise

10.1 Wird die Reise nicht vertragsgerecht erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. KATLA kann diese verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung von Ausmaß des Mangels und Wert der betroffenen Reiseleistung unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

10.2 Leistet KATLA nicht innerhalb einer vom Kunden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, kann dieser selbst Abhilfe schaffen und Ersatz erforderlicher Aufwendungen verlangen. Die Fristsetzung ist unnötig, wenn KATLA Abhilfe verweigert oder sofortige Abhilfe notwendig ist.

10.3 Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Leistung kann der Kunde einen Anspruch auf Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) geltend machen, daneben bestehen gegebenenfalls Ansprüche auf Schadenersatz. Sämtliche genannte Ansprüche entfallen, soweit der Kunde schuldhaft den Mangel nicht unverzüglich anzeigt und dadurch Abhilfe vereitelt wird.

10.4 Zum Recht auf Kündigung und zu weiteren Einzelheiten von Minderung und Schadenersatz siehe §§ 651 k bis 651 o BGB.

11. Rechte und Pflichten der örtlichen Vertretung

11.1 Örtliche Vertretungen/Reiseleitungen sind beauftragt, während der Reise Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen entgegen zu nehmen und für Abhilfe zu sorgen, sofern diese möglich und erforderlich ist. Daneben erbringen örtliche Vertreter/Reiseleitungen die von KATLA geschuldeten angemessenen Beistandsleistungen nach § 651 q BGB, sofern der Kunde während der Reise in Schwierigkeiten gerät. Sie sind nicht befugt oder bevollmächtigt, Ansprüche auf Minderung oder Schadensersatz mit Wirkung gegen KATLA anzuerkennen oder entgegen zu nehmen. Zu den sonstigen Befugnissen der örtlichen Vertretung/Reiseleitung vergleiche Ziffer 8.

12. Einreise- und Gesundheitsbestimmungen

12.1 Die Information über solche Bestimmungen und dazugehörige Fristen bezieht sich auf die zum Zeitpunkt der Informationserteilung bekannten Umstände. Soweit keine besonderen Angaben gemacht werden, geht KATLA davon aus, dass der Kunde die Staatsbürgerschaft des Wohnsitzlandes hat. Bei abweichenden oder besonderen persönlichen Umständen (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, staatenlos) bitten wir um Information.

12.2 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jederzeit die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung dieser Bestimmungen besteht. KATLA wird sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten bemühen, den Kunden von etwaigen Änderungen so rechtzeitig wie möglich zu unterrichten. Es wird jedoch empfohlen selbst die Nachrichtenmedien zu verfolgen, um sich frühzeitig auf eventuelle Änderungen einstellen zu können.

12.3 Sie sollten sich als Reiseteilnehmer über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat zu Thrombose- und anderen Gesundheitsrisiken eingeholt werden. Allgemeine Informationen erteilen die Gesundheitsämter, reisemedizinisch erfahrene Ärzte, reisemedizinische Informationsdienste oder die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.

13. Versicherungen

KATLA empfiehlt insbesondere den Abschluss einer Reiserücktrittkostenversicherung und einer Versicherung zur Deckung der der Kosten einer Unterstützung und der gegebenenfalls erforderlichen Rückführung bei Unfall oder Krankheit und vermittelt gerne die entsprechenden Angebote der AGA International S.A., Bahnhofstrasse 16, 85609 Aschheim bei München.

14. Verjährung

Die in § 651 i Abs. 3 BGB bezeichneten Ansprüche des Kunden verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

15. Gültigkeit der Ausschreibung

Die Ausschreibung erfolgte im Oktober 2021. Naturgemäß ist nur der zu diesem Zeitpunkt bekannte Stand wiedergegeben, auch Druckfehler können selbst bei größter Sorgfalt vorkommen. KATLA ist nicht verpflichtet, einen Vertrag auf Grundlage einer als falsch oder unvollständig erkannten Ausschreibung abzuschließen.

16. Sonstiges

Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen,  insbesondere die §§ 651 a ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), falls KATLA als Reiseveranstalter oder Reisevermittler im Sinn dieser Vorschriften tätig ist und soweit für den Vertrag deutsches Recht anwendbar ist.

 

KATLA Travel GmbH

(auch Verantwortlicher für den Datenschutz)

Geschäftsführer: Julia Sigursteinsdottir, Susan Stefanski

Seitzstr. 19

D-80538 München

Telefon: (089) 242 112-0

Telefax: (089) 242 112-20

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Datenschutzbeauftragter (Frau Van Weverberg, datenschutz@katla-travel.is)

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